Allgemeine Geschäftsbedingungen von Yanick’s Hundepension
im Hundezentrum Westpfalz:


Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Betreuungsvertrages und werden vom Hundehalteranerkannt.


• Bei einer Absage innerhalb von 14 Tagen vor Pensionsbeginn ist der Betreuer berechtigt, 50% des Brutto-Pensionsbetrages als Reservierungsentschädigung zu berechnen. Bei einer Absage innerhalb von 7 Tagen vor Pensionsbeginn oder einer Verweigerung des Betreuers der Annahme des Hundes zur Betreuung aufgrund wichtiger Gründe (z.B. akuter Ansteckungsgefahr aufgrund von Krankheit des Hundes) können 75% Entschädigung berechnet werden.

• Der Hundehalter versichert, dass der zur Betreuung übergebene Hund frei von jeglichen Parasiten, gesund und geimpft ist, höchstens 14 Tage vor Übergabe eine Flohprophylaxe erhalten hat, mindestens 4 Tage und höchstens 30 Tage vor Übergabe entwurmt wurde und eine gültige Haftpflichtversicherung besteht. Leidet der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe an einer ansteckenden Krankheit, trägt der Hundehalter dieses Hundes die dadurch entstandenen Kosten, wie Desinfektion und Mitbehandlung angesteckter Hunde. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Hundehalter die Erkrankung des Hundes bekannt war oder nicht.

• Der Hundehalter versichert, dass eine zur Betreuung übergebende Hündin nicht läufig ist. Für Folgen bei einer während der Pensionszeit auftretenden Läufigkeit von Hündinnen (Deckung der Hündin während der Pensionszeit etc.) wird vom Betreuer keine Haftung übernommen. Die aus einer Läufigkeit entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters.

• Trotz aller Prophylaxe kann es in Ausnahmefällen während der Zeit der Betreuung zu einer Ansteckung mit Parasiten oder Verletzungen kommen. In diesem Fall kann keine Haftung übernommen werden.

• Der Hundehalter trägt Sorge dafür, dass dem Betreuer alle Arbeitsmittel wie Medikamente, Pflegeutensilien, Halsband, Leine etc. rechtzeitig vor Beginn der Betreuung zur Verfügung gestellt werden. Der Hundehalter ist außerdem verpflichtet, alle für die Betreuung notwendigen Informationen - insbesondere bzgl. Verhaltensauffälligkeiten und Allergien des Hundes - zur Verfügung zu stellen.

• Ist der Hundehalter selbst während der Zeit der Betreuung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu erreichen, so hat er einen Ansprechpartner zu benennen, der während der Zeit der Betreuung erreichbar ist. Dieser Ansprechpartner muss vom Hundehalter bevollmächtigt sein, während der Zeit der Betreuung Entscheidungen in seinem Namen zu fällen.

• Der Betreuer verpflichtet sich, den Hund art- und verhaltensgerecht unterzubringen und das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten. Der Hundehalter oder der von ihm benannte Ansprechpartner wird durch die Hundepension unverzüglich benachrichtigt, wenn bei dem Hund gesundheitliche oder psychische Störungen oder eine Läufigkeit auftreten oder der Hund Eingewöhnungsprobleme hat, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Der Hundehalter hat dafür Sorge zu tragen, das in diesen Fällen entweder er oder der benannte Ansprechpartner zu erreichen ist und den Hund gegebenenfalls abholt.

• Bei einem starken Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber betreuenden Personen oder anderen Pensionshunden, das eine gefahrlose Haltung unmöglich macht oder unverhältnismäßig erschwert, ist der Betreuer berechtigt, die Pensionsunterbringung abzubrechen. Der Hundehalter verpflichtet sich, das Tier abzuholen oder abholen zu lassen.

• Durch den Hund verursachte Personen-, Sach- oder Vermögensschäden gehen zu Lasten des Hundehalters. Bei durch Krankheit oder Unfall verstorbenen Tieren kann mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kein Schadensersatz verlangt werden. In anderen Fällen wird der Schadensersatz auf 500,- € beschränkt.

• Für Gegenstände aus dem Eigentum des Hundehalters wie Körbe, Decken, Spielzeug, Leinen etc. übernimmt der Betreuer keine Haftung.

• Die vereinbarten Tagespreise verstehen sich je angebrochenem Pensionstag. 50% des Gesamtbetrages sind vor der Übernahme des Hundes zu entrichten.

• Sollte das zu betreuende Tier einen Tierarztbesuch benötigen, ist der Betreuer berechtigt, einen Tierarzt seiner Wahl mit der Behandlung des Tieres zu beauftragen. Alle diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters. Die Entscheidung, ob ein Tierarztbesuch notwendig ist, obliegt während der Zeit der Betreuung des Hundes allein dem Betreuer.

• Der Hundehalter erklärt sich damit einverstanden, dass der Hund auf dem eingezäunten Gelände der Hundepension ohne Leine geführt wird und übernimmt alle damit in Verbindung stehenden Risiken. 

• Der Hundehalter erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung und Veröffentlichung von Film- bzw. Fotoaufnahmen des Hundes, die während der Zeit der Betreuung angefertigt werden - gleich zu welchem Zweck. Der Hundehalter verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Vergütung oder Ansprüche.


Allgemeine Bestimmungen: Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand gilt Berlin Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen rechtswidrig oder ungültig sein, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis der Vereinbarung entspricht.



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